E     Online Immobilienlexikon - Immobilienfachwissen aus der Immobilienwirtschaft

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Effektiver Jahreszins

"Alle Banken müssen gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis ihrer vergebenen Kredite die pro Jahr vom Darlehensnehmer tatsächlich geleistete Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme ausweisen. Dies ist der Effektivzins p.a. oder effektive Jahreszins. Da die Höhe dieses Zinses für das vergebene Darlehen i.d.R. nur für eine bestimmte Laufzeit (Zinsbindungsfrist, z.B. 5 Jahre fest, 10 Jahre fest) garantiert wird, kann sich nach Ablauf dieser Frist der Preis für das Darlehen in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt am Markt üblichen Konditionen ändern. Deshalb spricht man auch vom ""anfänglichen"", effektiven Jahreszins."



Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage ist die staatliche Förderung beim Kauf oder Bau einer selbst-genutzten Immobilie. Auch Ausbauten oder Erweiterungen können gefördert werden. Die Eigenheimzulage kann im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden sieben Jahren in Anspruch genommen werden. Jede natürliche, steuerpflichtige Person kann einmal im Leben eine Eigenheimzulage beim Finanzamt beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zuzüglich des Vorjahres bei Alleinstehenden € 70.000,- und bei Verheirateten € 140.000,- nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich für jedes zum Haushalt zugehörige Kind um 30.000,- €. Die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für selbst genutztes Wohneigentum zuzüglich den Anschaffungskosten für Grund und Boden, sie beträgt maximal
€ 125.000,-. Die Fördersumme beträgt jährlich 1% der Bemessungsgrundlage, also maximal € 1.250,-. Sie wird acht Jahre lang immer im März des betreffenden Jahres ausgezahlt. Die Eigenheimzulage sowie die Kinderzulage ( •Baukindergeld) sind im Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geregelt




Eigenkapital

Als Eigenkapital bezeichnet man im Rahmen der Baufinanzierung alle finanziellen Mittel, die einem Darlehensnehmer für die Finanzierung neben dem Darlehen einer Immobilie zur Verfügung stehen. Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Bank- und Sparguthaben sowie der Erlös auf dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien. Im weiteren Sinne kann man auch das im Eigentum stehende Baugrundstück, bereits bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen dazuzählen.



Eigenleistung

Unter Eigenleistung versteht man die persönliche Arbeitsleistung, die für den Bau oder Ausbau eines Bauwerks eingesetzt wird und somit entsprechende Handwerkerlohnkosten einspart. Eigenleistungen können durch den Bauherren selbst aber auch durch seine Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen oder Bekannte erbracht werden.



Eigennutzung

Unter Eigennutzung versteht man die Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Dies ist u.a. eine zwingende Voraussetzung zur Gewährung der Eigenheimzulage.



Eigentümerversammlung

In der Eigentümerversammlung findet der Informationsaustausch zwischen der •Hausverwaltung und den Eigentümern ( •Eigentümergemeinschaft) aber auch die Beschlussfassung statt. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Verwalter einberufen. Außerordentliche Eigentümerversammlungen können schriftlich und unter Angabe des Zweckes von mind. ¼ der Ei-gentümer beim Verwalter beantragt werden. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern nichts anderes beschlossen wurde, der Verwalter. Über die Beschlüsse in der Versammlung ist eine Niederschrift anzulegen, die von den Eigentümern eingesehen werden darf.



Eigentumswohnung

Eine Eigentumswohnung umfaßt das Einzeleigentum an einer Wohnung (Sondereigentum), den hiermit verbundenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück und den Gebäudeteilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen (Gemeinschaftseigentum). Sie bietet den Vorteil eines unmittelbaren Rechts auf Nutzung einer Wohnung. Die das ganze Objekt betreffende Kosten werden anteilig auf alle Wohnungseigentümer nach diversen Verteilungsschlüsseln umgelegt.



Einheitswert

Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für die Bemessung der Grundsteuer. Seit 1997 werden diese Einheitswerte nicht mehr festgelegt, da seit dieser Zeit die Erbschafts- und Grunderwerbsteuer auf Basis von Grundbesitzwerten erhoben werden.



Einliegerwohnung

Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus.



Endfälliges Darlehen

Als endfälliges Darlehen bezeichnet man ein Darlehen, welches im Gegensatz zum Annuitätendarlehen am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt wird (auch endfällige Tilgung genannt). Während der gesamten Laufzeit sind nur die Zinsen an die Bank zu entrichten.



Enthaltener Grundstückswert

Als Enthaltener Grundstückswert bezeichnet man den in der Ablösesumme enthaltenen Grundstückswert. Dieser kann sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Kostenermittlung richten.



Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein in der Regel zeitlich begrenztes Recht (meistens 99 Jahre), auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Das Grundstück wird sozusagen nur gemietet. Im Gegenzug zahlt der Grundstücksnutzer einen Erbbauzins. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken beliehen.



Erschließung

Als Erschließung bezeichnet man alle Aktivitäten, die für den Bau eines Hauses notwendig sind, aber außerhalb des Baugrundstücks liegen. Dies ist z.B. die Anschließung des Grundstücks an die Wasser- und Abwasserversorgung sowie die Anbindung an das Gas-, Strom- und Telefonnetz. Für die Anschlüsse ist i.d.R. die Gemeinde zuständig. Allerdings wird der Grundstückseigentümer nach der kommunalen Gebührenordnung an den Kosten beteiligt.



Erwerbskosten

Alle beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie anfallenden Kosten, z.B. für Maklerprovisionen, Gerichts- und Notargebühren, Kosten für die Grundbucheintragung, Kosten für sonstige Gebühren. Diese können i.d.R. steuerlich abgesetzt werden.



Exposé

Als Exposé bezeichnet man das Objektangebot eines Immobilienmaklers. Dieses enthält im Normalfall folgende Angaben: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Anzahl der Zimmer, Höhe des Kaufpreis- oder Mietzinsforderung, zu übernehmende Belastungen, ggf. Höhe der Kaution oder Mietvorauszahlung sowie schließlich Name und Anschrift des Verkäufers oder Vermieters. Für ein Exposé besteht nach der Makler- und Bauträgerverordnung eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren.



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